Vergaberecht

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Mehrmengen über 110 %: AGK-Zuschlag trotz Schlusszahlungsmitteilung !

Trotz Schlusszahlungsmitteilung kann noch eine Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu Allgemeinen Geschäftskosten mit Erhöhung entsprechend der Prozentangabe des EFB – Preisblattes durchgesetzt werden, wenn wegen der Vereinbarung der ZVB/E StB 2011 die VOB/B nicht als Ganzes in den Vertrag einbezogen worden ist.

OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017 – 4 U 551/17, IBRRS 2017, 3127, VOB/B § 2 Abs. 3 und 16 Abs. 3, in IBR November 2017, S. 608

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Eine Behörde ist dem günstigsten Bieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nach einer Entscheidung des BVerwG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeschrieben und die Ausschreibung kurz vor Zuschlagserteilung aufgehoben wird, weil das BVerwG im Hauptsacheverfahren erst europäisches Artenschutzrecht ausreichend berücksichtigt.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2007 – 20 U 1047/07

BGB § 311 Abs. 2; GWB § 126; VOB/A § 26 Nr. 1 b, in IBR 2007, S. 709

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Der Gesetzgeber sollte Folgendes regeln:

1. Auch im Bereich unterhalb der Schwellenwerte (5 Mill. Euro) muss den am Auftrag interessierten Unternehmen im Bauvergabeverfahren effektiver Rechtsschutz gewährt werden.

2. Regelungen sind nur gegenüber den Auftraggebern der öffentlichen Hand (i. S. des § 98 Nr. 1 bis 3 GWB) und ohne eine sog. Bagatellklausel sinnvoll.

3. Dieser Rechtsschutz im Unterschwellenbereich ist vor den Vergabekammern mit dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde vor dem OLG entsprechend der Regelungen der §§ 102, 116 und 122 GWB zu gewähren.

4. Auch das Nachprüfungsverfahren sollte prinzipiell in Anlehnung an die §§ 107 ff. GWB mit kurzen Fristen und unter Einführung von Ausschlussfristen ausgestaltet werden.

5. In Anlehnung an § 13 VgV muss der AG die ihm bekannten auftragsinteressierten Unternehmen, die unberücksichtigt bleiben sollen, vor Zuschlagserteilung über die maßgeblichen Gründe der Nichtberücksichtigung und die Identität des erfolgreichen Bieters informieren.

Empfehlungen des Arbeitskreises II – Vergaberecht – des Deutschen Baugerichtstages; erarbeitet am 19./20.05.2006 in Hamm; in IBR 2006, 343 

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Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe bis zum Zuschlag unterliegt allein öffentlich-rechtlichen Bedingungen, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2006 – 2 E 270/05 GVG § 17 a Abs. 4 S. 3; VwGO § 40; in IBR 2006, 312 

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Um nicht den Ausschluss im Vergabeverfahren zu riskieren, muss der Bieter der Bitte auf Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist vorbehaltlos zustimmen. Der zu den ursprünglichen Bedingungen zustande gekommene Vertrag ist zeitlich und hinsichtlich entstehender Mehrkosten durch analoge Anwendung der §§ 2 Nr. 5 und 6 Nr. 2 VOB/B anzupassen.

Thesen gebildet nach: Dr. Falk Würfele: Verschieben der Zuschlags- und Bindefrist im Vergabeverfahren, veröffentlicht in: BauR 2005, 1253 ff. VOB/A §§ 21 Nr. 1 Abs. 2, 24 Abs. 1; VOB/B §§ 2 Nr. 5, 6 Nr. 1, 2, 4; in IBR 2005, 628

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1. Wird der Zuschlag in einem Vergabenachprüfungsverfahren mit Verzögerung erteilt und kommt ein Vertrag zustande, ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 2 VOB/B, die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.

 2. Lehnt der Auftraggeber eine solche vom Auftragnehmer verlangte Anpassung bereits dem Grunde nach ab, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht und ist daher nicht verpflichtet, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

 3. Eine darauf gestützte Auftragsentziehung stellt eine sog. freie Kündigung mit der Folge dar, dass der Auftragnehmer volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen kann.

Thür. OLG Jena, Urteil vom 22.03.2005 – 8 U 318/04; VOB/B §§ 2 Nr. 5, 5 Nr. 2 und 4, 6 Nr. 1, 2, 4, 8 Nr. 1; in IBR 2005, 462

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Mehraufwand des Auftraggebers kann nur dann ein Argument für die vorherige Gestattung des Zuschlages sein, wenn er nahezu ausschließlich durch das Nachprüfungsverfahren entstanden ist und in erheblicher Höhe anfällt.

VK Sachsen, Beschluss vom 25.02.2002 – 1/SVK/012-02g; GWB §§ 97, 115 Abs. 2; in IBR 2002, 565 

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Ein Bewertungssystem, in dem der Preis nur ein untergeordnetes und kein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium ist, verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und ist rechtswidrig.

OLG Dresden, Beschluß vom 05.01.2001 – WVerg 11/00; NZBau 2001, 459; VergabeR 2001, 41
OLG Dresden, Beschluß vom 05.01.2001 – WVerg 12/00; GWB § 97 Abs. 5; VOL/A § 25 Nr. 3; in IBR 2001, 140

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