Festschriften
Bei
folgenden Festschriften für die namhaften Baurechtler wirkte Herr Maas als Autor mit:
Im C. H. Beck Verlag ist die Festschrift für Prof. Dr. Reinhold Thode, stellvertretender Vorsitzender Richter am 7. Baurechtszivilsenat des Bundesgerichtshofes a. D., zum 65. Geburtstag erschienen.
Unter der Überschrift „Rechtsgeschichte: Wurzeln unseres Verdingungsrechts“ hat sich Herr Maas mit der Geschichte des deutschen Vergaberechts befasst. Nach einem kurzen Rückblick zu den Vergaben in der Antike wird die Entwicklung des Vergaberechts ab dem Ende des Mittelalters gegliedert nach Jahrhunderten über 15 Seiten dargelegt.
Nicht nur für Kenner des Vergaberechts ist diese Veröffentlichung schon aufgrund der zahlreichen sprachlichen Originalzitate unterhaltsam.
Unter der Überschrift „Baurecht im Wandel“ ist im Werner Verlag (1. Auflage 2003) die Festschrift für Steffen Kraus zum 65. Geburtstag erschienen.
Arndt Maas hat zu dem Thema „Baurechtler im Wandel – Ein Plädoyer für außerstaatliche Konfliktlösung im Bauwesen auch anhand eines als Schiedsklägervertreters eingeleiteten Schiedsverfahrens mit Herrn Kraus als Einzelschiedsrichter nach der SOBau der ARGE Baurecht im DAV“ auf 11 Seiten beigetragen.
Beleuchtet werden u. a. die Schwächen staatlicher Gerichte (beginnend mit Ausbildungsdefiziten der Juristen im Baurecht, mangelnden Fortbildungsmöglichkeiten der Richter bis hin zu Unwägbarkeiten der seit 1. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zvilprozessordnung) und die Vorteile von Schiedsverfahren (Zeit, Kosten und Rechtsfrieden im Vergleichsfalle).
Unter der Überschrift: „Bauen/Planen/Recht“ ist im Werner-Verlag (1. Auflage 1999) die Festschrift für Prof. Klaus Vygen zum 60. Geburtstag erschienen. Neben Richtern des für das Private Baurecht zuständigen VII. Zivilsenates haben nahezu alle führenden Baurechtler Deutschlands einen Beitrag geschrieben.
Arndt Maas hat zu dem sehr praxisrelevanten Thema der Auszahlungspflicht des Bauherren hinsichtlich des Gewährleistungseinbehaltes nach Bürgschaftsstellung des Unternehmers auf 14 Seiten beigetragen.
Entgegen der bis dahin nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur hatte der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 03.07.1997 (VII. ZR 115/95 – veröffentlicht in NJW 1997, 2958 = BauR 1997,1026 =ZfBR 1997, 298) und vom 19.02.1998 (VII. ZR105/97 – veröffentlicht in NJW 1998, 2057 = BauR 1998, 544 = ZfBR 1998, 185) den Auftraggeber bei von ihm behaupteten mangelbedingten Gegenansprüchen ohne Prüfung deren Berechtigung nicht verpflichtet, den durch Bankbürgschaft abgelösten Sicherheitseinbehalt auszuzahlen; er müsse jedoch die Bürgschaft zurückgeben, wenn er sie nicht bedienen wolle.
Nach einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung und Literatur wurden die genannten Urteile dargestellt, die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage herausgearbeitet und sodann vor diesem Hintergrund die Urteile diskutiert und kritisiert.