Architektenrecht
Hierzu
gibt es bislang folgende Veröffentlichungen von Herrn Maas, die Sie mit dem
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Ein in voller Höhe vom Bauherrn in Anspruch genommener Architekt muss sich im Gesamtschuldnerinnenverhältnis zum Unternehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Fehler bei der Objektüberwachung tritt bei der Abwägung des Maßes der Mangelverursachung gegenüber der mangelhaften Leistung vollständig zurück.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 – 8 U 397/03 BGH, Beschluss vom 08.12.2004 – VII ZR 78/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB §§ 426 Abs. 1 S. 1, 254; in IBR 2005, 221
Der kraft Gesetzes durch gemeinsame Mangelverursachung entstehende Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB, der bisher in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren verjährte, verjährt nunmehr gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist von lediglich 3 Jahren.
Aufgrund der Überleitungsvorschriften wird die kürzere Frist für Altfälle, für die bis dahin die 30-jährige Verjährungsfrist lief, vom 01.01.2002 an berechnet.
BGB n. F. §§ 195, 199, 426 Abs. 1; EGBGBG Art. 229 § 6; in IBR 2004, 688
Selbst wenn die Parteien einig sind, dass dem Bauleitenden dem Grunde nach ein Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit zusteht, ist mangels ausreichender Darlegung der konkreten Mehraufwendungen die Vergütungsklage abzuweisen.
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003 – 14 U 31/01; BauR 2003, 1088 (Ls.); BauR 2003, 1248
HOAI § 4a Satz 3, § 73; in IBR 2003, Seite 259
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung von Werklohn gegen einen am Vertragsschluss nicht beteiligten Dritten. Ein Anspruch gegen den Dritten aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt aber ausnahmsweise in Betracht, soweit über die Leistung kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und der Dritte Empfänger der Leistung ist.
BGH, Urteil vom 04.04.2002 -VII ZR 26/01; § 812 BGB; in IBR 2002, 463
Gelingt dem Architekten der Nachweis eines entgeltlichen Auftrages nicht und reichen die behaupteten Leistungen und Umstände für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten nicht aus, ist ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen.
OLG Dresden Urteil vom 02.12.1999- 9 U 585/99; BAuR 2001, 1769; NZBau 2001,505; BGH, Beschluß vom 05.04.2001- VII ZR 12/00 (Revision nicht angenommen) BGB § 631; BGB § 632; HOAI § 8; in IBR 2001, 317
Ein Vertrag, wonach bestimmte staatliche Fördermittel für ein Bauvorhaben beschafft werden sollen, ist nichtig, wenn bereits bei Vertragsschluss solche Mittel nicht existierten. Das ohne Rechtsgrund geleistete Honorar ist zurückzubezahlen.
OLG Hamm, Urteil vom 03.06.1997 – 19 U 173/96; NJW-RR 1998,631; BGB §§ 306, 812 Abs. 1 Satz 1; in IBR 1997, 429